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BUAG-Zuschlagspflicht auch bei ausschließlicher Verspachtelungstätigkeit

RechtsprechungSV-BeitragsrechtARD 6388/19/2014 Heft 6388 v. 6.3.2014

BUAG: § 2 Abs 1

Verspachtelungsarbeiten sind Tätigkeiten, die - jedenfalls auch - in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs 1 lit a bis lit f BUAG (hier: Stuckateure und Trockenausbauer) fallen, sodass auch für Dienstnehmer, die ausschließlich Verspachtelungsarbeiten ausführen, BUAG-Zuschläge anfallen.

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