BUAG: § 2 Abs 1
Verspachtelungsarbeiten sind Tätigkeiten, die - jedenfalls auch - in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs 1 lit a bis lit f BUAG (hier: Stuckateure und Trockenausbauer) fallen, sodass auch für Dienstnehmer, die ausschließlich Verspachtelungsarbeiten ausführen, BUAG-Zuschläge anfallen.