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Verspäteter Antrag auf Alterspension

RechtsprechungPensionsversicherungARD 6388/20/2014 Heft 6388 v. 6.3.2014

ASVG: § 361 Abs 1 Z 1

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip, eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrags zulässig. Fehlt die Antragstellung, wird nicht das Entstehen des Anspruchs gehindert, wohl aber der Anfall der Leistung. Der Anspruch auf eine konkrete Pensionsleistung wird daher erst durch den Antrag ausgelöst.

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