EAS-Auskunft des BMF; Besteuerungsrecht für Aufwertungsgewinn kommt Österreich zu, daher beschränkte Steuerpflicht der deutschen Anteilsinhaber.
BMF 13. 1. 2014, BMF-010221/0009-VI/8/2014; EAS 3340
Immobilienvermögen wird von Immobilienfonds treuhändig für die Anteilsinhaber gehalten (Rz 5 InvFR 2008), wobei diese steuerliche Betrachtung gem § 42 ImmoInvFG auch für ausländische Fonds gilt. Wirtschaftlicher Eigentümer der inländischen Immobilie ist daher nicht der ausländische Immobilienfonds, sondern sind dessen Anteilscheininhaber.