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Deutsche Immo-Investmentfonds mit inländischer Grundstücksgesellschaft

Aus den BehördenFinanzministeriumARD 6387/19/2014 Heft 6387 v. 27.2.2014

EAS-Auskunft des BMF; Besteuerungsrecht für Aufwertungsgewinn kommt Österreich zu, daher beschränkte Steuerpflicht der deutschen Anteilsinhaber.

BMF 13. 1. 2014, BMF-010221/0009-VI/8/2014; EAS 3340

Immobilienvermögen wird von Immobilienfonds treuhändig für die Anteilsinhaber gehalten (Rz 5 InvFR 2008), wobei diese steuerliche Betrachtung gem § 42 ImmoInvFG auch für ausländische Fonds gilt. Wirtschaftlicher Eigentümer der inländischen Immobilie ist daher nicht der ausländische Immobilienfonds, sondern sind dessen Anteilscheininhaber.

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