ASVG: § 175 Abs 1
Wird ein Arbeitnehmer während einer Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einer Wespe gestochen und stirbt er infolge eines dadurch ausgelösten anaphylaktischen Schocks, so ist sein Tod Folge eines Arbeitsunfalls.
Der Annahme eines Arbeitsunfalls steht nicht entgegen, dass ein Stich durch ein Insekt grundsätzlich jederzeit und an jedem Ort eintreten kann und keinen spezifischen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hat; eine berufsbedingt erhöhte Gefährdung wird für die Bejahung eines Versicherungsschutzes bei einem Insektenstich nicht verlangt. Auch die für den anaphylaktischen Schock und schließlich den Tod des Versicherten mitursächliche Allergie steht einer Bejahung des Versicherungsschutzes nicht entgegen: Um die Allergie des Versicherten akut anzusprechen, bedurfte es nämlich der Induktion des Allergens durch den Stich der Wespe. Ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte zur selben Zeit die Schädigung nicht ausgelöst.