Sbg L-VBG: § 54
VO (EU) 492/2011: Art 7
Es stellt eine unzulässige Beschränkung der in Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) 492/2011 gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, wenn die von den Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft (hier: Land Salzburg) ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden.