Stimmt der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zu, kann die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden (sog. "Sperrrecht" des Betriebsrats). In der Entscheidung OGH 25. 6. 2013, 9 ObA 38/13y, ARD 6342/4/2013, hat der OGH ausgesprochen, dass die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit selbst dann ausgeschlossen ist, wenn der Betriebsrat der Kündigung nur deshalb zugestimmt hat, um sich für verschiedene vom Arbeitnehmer getätigte Äußerungen und Maßnahmen zu "rächen". Der Autor kritisiert diese Entscheidung, da der OGH seiner Ansicht nach zu wenig berücksichtigt habe, dass eine aus unsachlichen Motiven erteilte Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung nach Ansicht des VfGH (B 370/83) und der herrschenden Lehre gemäß § 879 ABGB unwirksam sei und die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nicht verhindern könne.