ASVG: § 255, § 273
Die Tätigkeit als Briefträger (Postzusteller) begründet keinen Berufsschutz als Angestellter nach § 273 Abs 1 ASVG und entspricht auch keinem nach dem Berufsausbildungsgesetz erfassten Lehrberuf, sodass diese Tätigkeit keinen Berufsschutz vermittelt und die Verweisung eines Briefträgers (Postzustellers) nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist.