ASVG: § 255, § 273
Für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit muss eine die gesetzliche Befristung übersteigende Dauer der Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestehen. Bestehen Chancen auf eine Besserung des Leidenszustands, kann von dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) keine Rede sein. Auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht kommt es nicht an.