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Kein Berufsschutz für Briefträger

RechtsprechungPensionsversicherungARD 6386/16/2014 Heft 6386 v. 20.2.2014

ASVG: § 255, § 273

Die Tätigkeit als Briefträger (Postzusteller) begründet keinen Berufsschutz als Angestellter nach § 273 Abs 1 ASVG und entspricht auch keinem nach dem Berufsausbildungsgesetz erfassten Lehrberuf, sodass diese Tätigkeit keinen Berufsschutz vermittelt und die Verweisung eines Briefträgers (Postzustellers) nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist.

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