AngG: § 27 Z 1
Geht es um unbedingt erforderliche Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, kann es - je nach Krankheitsbild - zulässig sein, dass Angestellte auch während des Krankenstandes zur Bekanntgabe dieser Informationen in einem Ausmaß zur Verfügung stehen müssen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt - etwa telefonisch.