In einem Wettbewerbsprozess hat der OGH klargestellt, dass kosmetische und ästhetische Eingriffe an den Zähnen zum zahnärztlichen Vorbehaltsbereich (§ 4 ZÄG) gehören, "sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern". Dies war in jenem Verfahren der Fall, weil das beklagte Kosmetikstudio "kosmetisches Zahnbleaching" anbot, bei dem eine "photochemische Reaktion" stattfindet (nach Ansicht des OGH ein "Eingriff" iSd § 4 ZÄG), und vor der Behandlung eine zahnärztliche Untersuchung erforderlich war, um Krankheiten im Mundbereich (Zahnfleischerkrankungen, Karies) auszuschließen. Da der Kosmetiksalon keine Zahnärzte beschäftigte, verbot ihm der OGH dieses kosmetische Zahn-Bleaching zur Gänze. (OGH 22. 10. 2013, 4 Ob 166/13k)