Im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht bei Abschluss einer privaten (Pflege-)Krankenversicherung hat der OGH klargestellt, dass der Antragsteller bei den Fragen nach dem Gesundheitszustand - auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose - Symptome angeben muss, deretwegen er sich in ärztliche Behandlung begeben hat (hier: zweimonatige Behandlung in einer akutgeriatrischen Abteilung); Bewertung und Beurteilung (hier: Demenz) müssen dem Versicherer überlassen bleiben. (OGH 13. 11. 2013, 7 Ob 170/13w)