Der Autor untersucht die sich bei wiederholten Vertretungsbefristungen stellenden Zulässigkeitsfragen und verweist zuerst darauf, dass weder das österreichische Arbeitsrecht noch das Europarecht ein generelles Verbot befristeter Arbeitsverträge kennt und geht dann auf die Sachgründe, die Befristungen rechtfertigen, ein. Zusammenfassend hält er ua fest, dass eine Begrenzung der Vertretungen auf eine bestimmte Anzahl oder auf einen maximalen Gesamtzeitraum bei konkretem Entstehen neuer Vertretungsbedarfe nicht erforderlich erscheint. Auch ein letztlicher Gesamtzeitraum von etwa 10 Jahren sei noch nicht schädlich. Wertungsaspekte, wonach die Sachlichkeitsanforderungen mit jedem neu entstehenden Vertretungsbedarf tatsächlich steigen müssen, seien nicht ersichtlich. Das Ergebnis der Zulässigkeit auch wiederholter Befristung aus wiederholten, nicht von vornherein feststehenden Vertretungsanlässen sei auch auf befristete Teilzeitvertretungen sowie befristete Änderungen des damit verbundenen Arbeitszeitausmaßes infolge objektiver Sachlichkeit der Befristungen zu übertragen.