ArbVG: § 102
Das Abgrenzungskriterium zwischen einer Disziplinarmaßnahme und einer schlichten Verwarnung liegt in dem gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht. Ausschlaggebend ist der mit der Maßnahme verfolgte Zweck (vgl OGH 10. 5. 1995, 9 ObA 51/95, ARD 4680/28/95).