Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGBl I 2012/51) wurden neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG) und zwei Verwaltungsgerichte auf Bundesebene (das Bundesverwaltungsgericht - BVwG und das Bundesfinanzgericht - BFG) geschaffen. In der gesetzlichen Sozialversicherung entfiel der bisherige administrative Instanzenzug zum Landeshauptmann bzw zum Bundesminister. Über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und gegen Bescheide der Aufsichtsbehörden entscheidet nunmehr das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis. Dagegen kann Revision an den VwGH erhoben werden. In Leistungssachen (zB Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension) bleibt das Modell der sukzessiven Kompetenz bestehen.