ASVG: § 53b, § 107
Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung: § 6
Gemäß § 53b ASVG können einem Dienstgeber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung geleistet werden. Die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse richtet sich dabei nach § 107 ASVG, weil weder in § 53b ASVG noch sonst im ASVG eine Sonderregelung enthalten ist. Insoweit nun § 6 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung eine Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nur binnen 2 Jahren ab Kenntnis der Unrechtmäßigkeit der Leistung zulässt und damit eine kürzere als die in § 107 ASVG normierte dreijährige Verjährungsfrist vorsieht, ist diese Bestimmung der Verordnung wegen Verstoßes gegen § 107 Abs 2 lit b ASVG gesetzwidrig.