Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist ua unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 17-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt (§ 36 Abs 2 AngG, § 2c Abs 2 AVRAG). Ausgehend von der täglichen Höchstbeitragsgrundlage iHv € 151,-, beträgt die Monatsentgeltgrenze für die Konkurrenzklausel im Jahr 2014 € 2.567,-.