§ 62 Abs 2 B-KUVG, § 133 ASVG – Entschließt sich ein Versicherter seine Kurzsichtigkeit mittels Laserbehandlung korrigieren zu lassen, obwohl diese medizinisch nicht indiziert ist und die Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit auch weiterhin ausreichend und zweckmäßig wäre, so liegt darin ein der höchstpersönlichen Lebenssphäre des Versicherten zuzuordnendes Interesse und ist kein solches Maß an Betroffenheit des Versicherten gegeben, dass die Kosten der Laserbehandlung von der gesetzlichen Sozialversicherung zu tragen wären.