Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2014 ist bei Auslandstätigkeit eine neue Lohnzettelart (Lohnzettelart 24) zu verwenden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuweist. Bisher war nämlich bei Entsendung von Arbeitnehmern in derartige Länder nicht erkennbar, für welche Teile der im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) ausgewiesenen Gesamtbezüge des Arbeitnehmers dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, wodurch im Rahmen der Veranlagung der Anrechnungshöchstbetrag nicht ohne weitere Erhebungen ermittelt werden konnte.