§ 59a DO.A, § 51a DO.B, § 6 UrlG, § 8 AngG – Die DO.A und DO.B der SV-Träger Österreichs sehen vor, dass bei der Entgeltfortzahlung für Urlaub, Krankenstand und Feiertage bestimmte Dienstbezüge (bestimmte Zulagen, Überstundenvergütung) unter Zugrundelegung des Durchschnitts des vorangegangenen Kalenderjahres errechnet werden; dabei sind „Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen“. Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass sich entsprechende arbeitsfreie Zeiten während des Beobachtungszeitraums (Urlaub, Krankheit, Feiertage) bei Berechnung der nunmehrigen Entgeltfortzahlungsansprüche dahin gehend auswirken, dass für diese Zeiten keine Durchschnittsleistungen anzusetzen sind, entsprechend aber auch der Teiler (hier: von 360) um diese Tage vermindert wird.