Pkt XX KV-Metallindustrie/Arbeiter, § 23 AngG, § 1431 ABGB – Aus dem Wortlaut des Pkt XX Z 1 des Kollektivvertrages für Arbeiter in der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie lässt sich ableiten, dass der Kollektivvertrag die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers im typischen Fall einer schlichten Fehlüberweisung (hier: irrtümlich doppelt ausbezahlte Abfertigung), in dem keine Anhaltspunkte für eine die Überweisung veranlassende Täuschungshandlung des Arbeitnehmers vorliegen, unabhängig vom Rechtsgrund mit 3 Jahren festlegt.