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DG-Haftungsprivileg: Arbeitsunfall mit Beteiligung eines deutschen Unfallversicherten

SozialversicherungARD 6376/13/2013 Heft 6376 v. 10.12.2013

§ 106 Abs 3 dSGB, Art 56 AEUV – Kommt es in Österreich zu einem Arbeitsunfall mit Beteiligung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) Unfallversicherten, so kann sich der ausländische Versicherte auf das nach seinen nationalen Vorschriften geltend Dienstgebehaftungsprivileg berufen. Die Nichtanwendung des Haftungsprivilegs würde die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union empfindlich beeinträchtigen.

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