§ 106 Abs 3 dSGB, Art 56 AEUV – Kommt es in Österreich zu einem Arbeitsunfall mit Beteiligung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) Unfallversicherten, so kann sich der ausländische Versicherte auf das nach seinen nationalen Vorschriften geltend Dienstgebehaftungsprivileg berufen. Die Nichtanwendung des Haftungsprivilegs würde die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union empfindlich beeinträchtigen.