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ASchG: Höherer Strafrahmen im Wiederholungsfall

ArbeitnehmerschutzARD 6376/11/2013 Heft 6376 v. 10.12.2013

VwGH 25. 10. 2013, 2013/02/0141

§ 130 ASchG – Gemäß § 130 Abs 5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,- bis € 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,- bis € 16.659,- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in

den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

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