VwGH 25. 10. 2013, 2013/02/0141
§ 130 ASchG – Gemäß § 130 Abs 5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,- bis € 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,- bis € 16.659,- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in
den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder