Homepage der Finanzmarktaufsicht 4. 12. 2013
Ab 1. 1. 2014 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen unverändert € 11.400,-.
→ Hinweis: Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich. Pensionsabfindungen sind seit 2013 somit nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 11.400,- nicht übersteigt (bis € 11.000,- beträgt der Steuersatz ohnehin 0 %). Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG).