§ 118 GSVG – In der Pensionsversicherung nach dem GSVG sind Zeiten der Beitragspflicht grundsätzlich erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten. Eine leistungswirksame Nachentrichtung der Beiträge nach dem Stichtag ist nach § 118 Abs 1 GSVG nur für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, möglich. Aus welchem Grund es zu einem Beitragsrückstand gekommen ist – spekulative Überlegungen des Versicherten oder eine unverschuldete finanzielle Notlage –, ist dabei unbeachtlich. Die Regelung des § 118 Abs 1 GSVG soll nämlich sicherstellen, dass die Beitragsschuldner ihre Beiträge rechtzeitig entrichten.