§ 1 Abs 2 Z 8 AZG – Ein Abteilungsleiter, der wesentliche Teilbereiche eines Betriebes eigenverantwortlich leitet, und – hiedurch – auf den Bestand und die Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss nimmt, über ein entsprechendes Budget verfügt, die Diensteinteilung seiner Mitarbeiter vornimmt und auch über deren Einstellung entscheiden kann, die Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit selbst bestimmt und zudem ein überdurchschnittlich hohes Gehalt bezieht, ist leitender Angestellter, auf den die Bestimmungen des AZG und ARG nicht anzuwenden sind.