§ 19d Abs 6 AZG – Es liegt eine nach § 19d Abs 6 AZG unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vor, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zulage wegen ihrer geringeren Arbeitszeit schwerer erfüllen können. Müssen daher teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß an mehr Tagen Außendienststunden leisten als Vollzeitbeschäftigte, um Anspruch auf die vom Arbeitgeber gewährte Außendienstzulage zu haben, liegt darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung.