OLG Linz 18. 6. 2013, 12 Ra 42/13b
Pkt XX.A KV-Handelsangestellte - Gemäß Punkt XX.A. des KV-Handelsangestellte sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.