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Probezeitregelung nach dem KV-Fleischergewerbe

KollektivverträgeARD 6356/2/2013 Heft 6356 v. 27.9.2013

§ 2 Abs 2 lit a, § 18 KV-Fleischergewerbe - Nach § 2 Abs 2 lit a KV-Fleischergewerbe kann der Arbeitgeber mit einem neuen Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis auf Probe bis höchstens ein Monat vereinbaren. Wurde eine solche einmonatige Probezeit ausdrücklich vereinbart, kann das Dienstverhältnis auch noch am letzten Tag dieses einmonatigen Zeitraums ohne Einhaltung von Fristen und Terminen gelöst werden. Die Regelung des § 18 Abs 1 KV-Fleischergewerbe, wonach das Arbeitsverhältnis „innerhalb der ersten vier Wochen“ jederzeit gelöst werden kann, steht dem nicht entgegen, sondern bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, die ohne Vereinbarung eines Probemonats befristet oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wurden und sieht für diese eine über die sonst bestehenden Lösungsmöglichkeiten hinausgehende Beendigungsmöglichkeit vor.

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