§ 9a BAO - Eine Haftungsinanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers für infolge seiner Einflussnahme nicht einbringbare Abgaben der GmbH gemäß der neuen Bestimmung des § 9a BAO setzt eine nach dem 1. 1. 2013 verwirklichte Pflichtverletzung voraus.
UFS Wien 8. 4. 2013, RV/0750-W/13