§ 41 Abs 4 lit b FLAG - Anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausgezahlte freiwillige Abfertigungen und Sozialplanzahlungen sind - auch wenn die ausscheidenden Mitarbeiter dem System Abfertigung Neu unterliegen und somit gleichzeitig Anwartschaften gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse bestehen - „dem Grunde nach“ beendigungskausale Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG und daher vom Dienstgeberbeitrag befreit.