§ 175 Abs 2 ASVG - Führte der Sturz eines Arbeitnehmers auf dem Arbeitsweg und die dabei erlittene Wadenzerrung in der Folge zu einem Gefäßverschluss und - aufgrund der vorbestehenden schweren Arteriosklerose in den Beinarterien - letztlich zur Amputation des Oberschenkels, ist der Gesundheitsschaden Folge des Arbeitsunfalls, wenn eine alltägliche Belastung des (wenn auch durch ein „extrem geschädigtes sklerotisches System“ samt Kunststoffbypass schwer beeinträchtigten) Beines nicht geeignet gewesen wäre, einen derart folgenschweren Gefäßverschluss herbeizuführen. Ob es im konkreten Fall durch das Tragen eines mehr als 20 kg schweren Gegenstands mit einer speziellen Gewichtseinwirkung auf den implantierten Bypass zu einem Gefäßverschluss hätte kommen können, ist unerheblich, weil dies nicht als „alltägliche Verrichtung“ anzusehen ist, sondern eine schwere körperliche Belastung darstellt.