§ 22a BEinstG, § 117 ArbVG - Einer Behindertenvertrauensperson, die zugleich auch die weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, ist für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen bzw kann ihr in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 5 ArbVG grundsätzlich auch ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zukommen. Der Freistellungsanspruch als Konzernbehindertenvertrauensperson setzt jedoch ua voraus, dass eine Freistellung einer (Zentral-)Behindertenvertrauensperson in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 1 bis Abs 3 ArbVG nicht möglich ist.