EStG § 34
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Nach der Systematik des § 34 EStG kann das in Zusammenhang mit der Ausbildung eines Kindes zu entrichtende Schulgeld als Ausfluss einer Unterhaltsverpflichtung aus rechtlichen oder sittlichen Gründen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn die Ausbildung nicht kraft freien Willensentschlusses erfolgt, dh wenn dem (selbsterhaltungsfähigen) Kind die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uÄ erforderlich wird.