§ 34 Abs 8 EStG - Der Anspruch auf den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs 8 EStG hängt - jedenfalls nach der Rechtslage ab 2009 - nur (mehr) von der dort normierten Voraussetzung des Fehlens einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnorts ab und nicht zusätzlich von einer allgemeinen Zwangsläufigkeit im Sinne einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung des Kindes.