§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG - Nicht nur die Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Inland führt gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG zum Ruhen des Pensionsanspruchs des inhaftierten Versicherten gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sondern auch eine Strafhaft in einem Gefängnis im EU-Ausland (hier: Tschechien).
OGH 23. 7. 2013, 10 ObS 83/13y