§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG, § 21 Abs 2 StGB - Dass der Gesetzgeber ein Ruhen der Pensionsleistung nur bei einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB anordnet, nicht jedoch bei einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich bei einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB um einen sogenannten Maßnahmevollzug bei Straflosigkeit der Anlasstat aufgrund eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands handelt, dem der Strafcharakter fehlt. § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB stellen somit unterschiedliche Tatbestände dar, an die der Gesetzgeber differenzierende Rechtsfolgen geknüpft hat (Ruhen des Pensionsanspruchs bzw Legalzession nach § 324 Abs 3 und 4 ASVG).