§ 20 GlBG, § 16 KV-ORF - Es stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn der Kollektivvertrag für den Österreichischen Rundfunk - ausgehend vom gesetzlich normierten Erfordernis einer Reduktion der Arbeitsplätze - die Kündigung von Dienstnehmern über 60 Jahren, die bereits durch einen Pensionsanspruch abgesichert sind, ohne das für Kündigung jüngerer Dienstnehmer vorgesehene Erfordernis der vorherigen Zustimmung einer Kündigungskommission ermöglicht. Es bleibt aber zu prüfen, inwieweit die Kündigung eines bestimmten älteren Mitarbeiters konkret erforderlich war, um den Vorgaben des Gesetzgebers nach einer strukturellen Reduktion der Personalkosten nachzukommen.