§ 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG - Erhält ein Beamter im Anschluss an die Beendigung eines Karenzurlaubs gemäß § 70 Abs 5 ASVG eine Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen, die er im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses während der Beurlaubung seines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses geleistet hat, so sind diese Beträge schon deshalb nicht als „Pensionsabfindungen von Pensionskassen“ unter die Begünstigungstatbestände des § 67 Abs 8 lit e EStG oder § 124b Z 53 EStG subsumierbar, weil damit kein (bereits entstandener) Rentenanspruch abgefunden wird.