§ 67 EStG, DBA-Deutschland - Ebenso wie der Freibetrag von € 620,- sind auch jene Sonderzahlungen, die das nach innerstaatlichem Recht zu beurteilende Jahressechstel übersteigen und nicht (zB als Auslandsprämie) direkt der Auslandstätigkeit zugeordnet werden können, nach dem „Arbeitstagesschlüssel“ aufzuteilen und der Auslandsanteil ist - unter Progressionsvorbehalt - steuerfrei zu stellen. Es ist nämlich sowohl auf die mit dem festem Satz besteuerte als auch auf die dem Lohnsteuertarif unterliegende Segmentteile der Sonderzahlungen einheitlich der „Arbeitstageschlüssel“ anzuwenden.