§ 264 ASVG - Wurde eine Witwenpension zwar irrtümlich, aber rechtskräftig ohne Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Witwe festgestellt, steht einer Korrektur dieses Berechnungsfehlers der rechtskräftige Pensionsgewährungsbescheid entgegen. Auch § 264 Abs 7 bzw 7a ASVG kann keine Grundlage für eine Korrektur des seinerzeitigen Berechnungsfehlers abgeben, dies auch nicht für künftige Anpassungen der Witwenpension.