§ 1311 ABGB, § 39 GewO 1994, § 2, § 153c, § 153d StGB - Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Einhaltung grundsätzlich aller im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes relevanten Rechtsvorschriften verantwortlich. Folglich kann der Krankenversicherungsträger die begehrte Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht auf eine Schutzgesetzverletzung gem § 1311 ABGB iVm Bestimmungen der GewO 1994 stützen, deren Zweckbereich (lediglich) in der fachlich einwandfreien Gewerbeausübung liegt.