§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG idF vor BGBl I 2013/53 - Für die Frage, welche Strecke ein Pendler, dem die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist, vernünftigerweise für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wählen wird, kommt Sicherheitsüberlegungen ein hoher Stellenwert zu und stellen diese keine bloßen persönlichen Vorlieben dar.