§ 16 Abs 1, § 20 EStG - Löst ein in den USA ansässiger Dienstnehmer im Hinblick auf seine für 2 Jahre befristete Entsendung nach Österreich seinen Haushalt in den USA auf und lagert seine Wohnungseinrichtung vorübergehend ein, um solcherart die beruflich veranlassten, kostspieligen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zu vermeiden, können die für die Einlagerung anfallenden Aufwendungen als sogenannte Abwehrkosten angesehen und als Werbungskosten berücksichtigt werden.