§ 219 ASVG - Kommt ein Versicherter bei einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit ums Leben, haben ua dessen bedürftige Eltern Anspruch auf eine Elternrente aus der Unfallversicherung, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Bedürftigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Anspruchswerber überwiegend auf die Unterstützung des Verstorbenen zur Deckung des notwendigen Unterhalts angewiesen war, was nur dann der Fall ist, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt.