§ 70 PBVG - Bringt ein Personalvertreter, der zugleich Bundesvorsitzender einer Gewerkschaftsfraktion ist, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Aufkleber und Werbeplakate seiner wahlwerbenden Fraktion auf dem vom Arbeitgeber dem Personalvertretungsorgan zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug an, hat er dabei nicht in Ausübung seines Mandats als Personalvertreter gehandelt. Diese rein fraktionelle Tätigkeit erfolgte vielmehr - ebenso wie eine gewerkschaftliche Maßnahme - unabhängig von der Ausübung der Personalvertretertätigkeit und steht daher mit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter nicht in untrennbarem Zusammenhang.