§ 105 Abs 6 ArbVG - Auch wenn ein Betriebsrat der Kündigung eines Arbeitnehmers (hier: des Personalleiters des Unternehmens) nur deshalb zugestimmt hat, um sich für verschiedene vom Arbeitnehmer getätigte Äußerungen und Maßnahmen zu „rächen“ und eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit zu verhindern, ist eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit ausgeschlossen. Eine Prüfung der Zustimmungserklärung des Betriebsrats dahin, ob ihr eine adäquate Interessenabwägung zugrunde lag, ist nicht möglich, weil dies auf eine - unzulässige - richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung hinauslaufen würde.