VwGH 14. 2. 2013, 2012/08/0261
§ 4 Abs 2 ASVG - Im vorliegenden Fall war strittig, ob Taxilenker als echte oder als freie Dienstnehmer anzusehen sind. Folgende Feststellungen wurden der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Taxilenker hatten die wöchentlichen Dienstpläne einzuhalten, die mit ihnen zuvor in den Montagsbesprechungen oder telefonisch vereinbart worden waren. Sie hatten demnach in diesen vereinbarten Zeiträumen in den Fahrzeugen des Beschwerdeführers Beförderungsleistungen zu erbringen; sie konnten sohin nicht frei über die vereinbarten Arbeitszeiten disponieren (vgl VwGH 18. 1. 2012, 2008/08/0267, ARD 6260/8/2012 und VwGH 2. 5. 2012, 2010/08/0084, ARD 6251/8/2012).