§ 4 Abs 4 ASVG - Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses setzt ua voraus, dass der Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.